im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002
des
Vereins kulturkreiskirchstetten
ZVR:
500363779
§ 1 : NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES
(1) Der Verein führt den Namen „kulturkreiskirchstetten“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 3062 Kirchstetten, Hinterholz 37 und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 : ZWECK
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
„Die
Förderung von Kunst“.
§ 3 : MITTEL ZUR EREICHUNG DES VEREINSZWECKES
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) ALS IDELLE MITTEL DIENEN
a)
Vorträge,
b)
Versammlungen,
c)
gesellige Zusammenkünfte,
d)
Wanderungen,
e)
Organisation von Kulturveranstaltungen
f)
Herausgabe eines Mitteilungsblattes (in elektronischer Form),
g)
Diskussionsabende
(3) DIE ERFORDERLICHEN MATERIELLEN MITTEL SOLLEN AUFGEBRACHT
WERDEN DURCH
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b)
Erträge aus Veranstaltungen,
c)
vereinseigene Unternehmungen,
d)
Spenden,
e)
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 :
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 5:
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie
juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3)
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vereinsgründer, im Fall eines
bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6 :
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)
DER AUSTRITT kann nur zum 31. Dezember des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4)
DER AUSSCHLUSS eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung
der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 : RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9 : DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1)
Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle
4 Jahre innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 letzter Satz
dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2 lit. a - c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs.2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs.2 lit. e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail
einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer ausserordentlichen Generalversammlung – können nur zu
Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(7)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(9) Die WAHLEN und BESCHLUSSFASSUNG in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin,
in dessen Verhinderung sein/e/Ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10 : AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung des Vorstands;
f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§
11 : VORSTAND
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus Präsident/Präsidentin
und Stellvertreter/in, Schriftführer und Stellvertreter/in,
Kassier und Stellvertreter/in
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsident / von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
(8)
Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieder in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 : AUFGABEN DES VORSTANDS
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.
1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§
13 : BESONDERE OBLIGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1)
Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des/der Präsidents/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidents/Präsidentin
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(6)
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7)
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidents/Präsidentin,
des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
§ 14 : RECHUNGSPRÜFER
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 : DAS SCHIEDSGERICHT
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach der Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16 : FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Der
Verein hat bei der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung binnen
vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.